Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit im Schiedsverfahren über Investitionstreitigkeiten, öffentliches Interesse und Ausmaß der Berechtigungen der Schiedssenate
pages 23 - 45
ABSTRACT:

Absolute Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens ist kein universeller internationaler Standard. Es geht um eine territorial bedingte Frage. Vertraulich ist lediglich die mündliche Verhandlung. In Investitionsstreitigkeiten lässt sich kein Anhalt für strikte Vertraulichkeit von Informationen über den Ablauf des Verfahrens finden. Individuelle Ausnahmen resultieren aus den anwendbaren Regeln und einer etwaigen Vereinbarung der Parteien. Die Schiedsrichter sind berechtigt, in Investitionsstreitigkeiten die Autonomie der Parteien hinsichtlich der Veröffentlichung ausnahmsweise dann einzuschränken, wenn Zweck und Ablauf des Verfahrens gefährdet sind.

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about the authors

Universitätsprofessor, Dr. iur., Mgr., Dipl. Ing. oec/MB, Dr.h.c., als Rechtsanwalt in Prag, Tschechien (mit Zweigniederlassung in New Jersey (USA)) zugelassen und tätig, Seniorpartner (Sozius) der Anwaltskanzlei Bělohlávek, Lehrstuhl für Recht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ostrava, Lehrstuhl für Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität in Brno (als Gastdozent), Vorsitzender der Schiedskommission des tschechischen Nationalausschusses der Internationalen Handelskammer (ICC), Schiedsrichter in Prag, Wien, Kiew usw., Mitglied von ASA, DIS, der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Vizepräsident der WJA – World Jurist Association, Washington D.C. (USA).

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