Die Wirksamkeit der im Rahmen von Investitionsverträgen geschlossenen Vereinbarungen über die Jurisdiktion werden in einem Verfahren vor einem anhand eines bilateralen Vertrages über den Schutz ausländischer Investitionen bestellten Tribunals von den einzelnen Schiedsgerichten nicht immer gleich beurteilt. Es hat jedoch den Anschein, dass sie in den meisten Fällen davon ausgehen, dass die im Vertrag erfolgte Wahl des Gerichts deren Jurisdiktion für die Erörterung von Beschwerden in punkto Verletzung einer der materiellrechtlichen Vertragsbestimmungen nicht ausschließt. Bezieht sich die Forderung des Investors auf die Verletzung eines Investitionsvertrages, dann respektieren die Schiedsgerichte die Wirksamkeit der in den Verträgen (oder auch Schiedsverträgen) enthaltenen Vereinbarungen über die Wahl des Gerichtsstandes.
Dr. Marcin Czepelak ist Lehrbeauftragter der Jagellonen-Universität Krakau und als Experte und Mitglied der PRM III-Gruppe (Familien- und Erbrecht) für die Europäische Kommission tätig.